Amtszimmer und Richterstube

Die zu Hohenburg gehörende „Hofmark“ umfasste als eigener Herrschaftsbereich, nur dem Landesherrn untertan, die dazu gehörige Grund-Herrschaft und Niedere Gerichtsbarkeit.
Die Verwaltungsarbeit und die Richtertätigkeit wurden weitgehend durch im herrschaftlichen Dienst stehende Pfleger und Verwalter ausgeübt. Natürlich übte der Schlossherr bei persönlicher Anwesenheit so viel an Befugnissen aus wie ihm beliebte.
Von heute aus gesehen ist es nur schwer vorstellbar, dass staatliche Hoheitsrecht in Händen von privaten Eigentümern war.
Hauptaufgabe der herrschaftlichen Beamten war die Erwirtschaftung einer möglichst hohen Rendite, um die standesgemäße Lebenshaltung der Grundeigentümer zu sichern.

Aufgrund der zunehmenden Materialisierung des Lebens geriet ein immer größerer Teil der Gesamtbevölkerung in den Griffbereich herrschaftlicher Verwaltung. Was allein die wachsende Ablösung der Jahrtausende alten Naturalwirtschaft durch eine sich mehr und mehr durchsetzende monetäre Wirtschaftsweise bedeutete, können wir heute nicht mehr ermessen.
Auch die Verwalter auf der Hohenburg hatten ein umfangreiches Aufgabengebiet zu bewältigen, umfasste doch der landwirtschaftliche Besitz der Herwarths im engeren Isartal allein 27 Bauerngüter. Hinzu kamen der auch von der Hohenburg aus mit zu verwaltende Lehnseigentum in Tölz und vor allem in Fischbach oberhalb Wackersberg.


Verfehlungen und ihre Ahndung

Die Tätigkeit des Hofmarkgerichts (Niedergerichts) erstreckte sich auf alle Strafsachen, mit Ausnahme der „Todeswürdigen Verbrechen“.
Abgeurteilt wurden vorwiegend Raufereien, Beleidigungen und sittliche Verfehlungen.

  • Die Zeugung unehelicher Kinder wurde als so genannte „Leichtfertigkeit“ bestraft.
  • Außer Geldstrafen wurden „Schandstrafen“ verhängt. Das bedeutete öffentliche Zurschaustellung des Täters an der Schandsäule, dem Einspannen der ledigen Kindsmütter und zänkischen Weiber in der „Geige“, einem Holzkragen, oder der Kindsväter in den „Eisen“, den Fußfesseln.
    Die Delinquenten mussten einige Stunden am Tag oder länger an einem „öffentlichen Platz“ zur Schau gestellt werden. In Lenggries soll es zwischen Kirche und Wirtshaus (Altwirt) gewesen sein.
  • Neben der Schandstrafe wurden je nach Zahlungsfähigkeit des Delinquenten auch wechselnd hohe Strafen verhängt. Geldstrafen überwogen, schon um des größeren finanziellen Ertrages wegen.
Im Laufe des 16.Jahrhunderts wurden im Isarwinkel die Forstpolizei und Holzordnung streng gehandhabt. Dahinter verbarg sich besonders der ewige Kampf gegen die Wilderer. Der Richter hatte auch nach den in den Bergen geschlagenen Hölzern zu schauen.


Der Richter und sein Stab

Das eigentliche Gerichtsverfahren unterlag strengen Regeln, die für das gesamte Gebiet des Reiches sehr einheitlich waren, denn die oberste rechtliche Gewalt lag letztlich in der Hand des Kaisers, wenn sich auch das oberste Reichsgericht selbst nur mit den Auseinandersetzungen der Reichsfürsten, Reichsstädte und ihnen Gleichgestellten befasste.

Die Gerichtsordnung war sehr streng. Der Gerichtsplatz – „die Schranne“ (wahrscheinlich in der Nähe der Urtelmühle)— war durch eine Schranke — daher der Name — abgetrennt.
Der Richter saß dort „mit dem Stabe in der Hand“ als Zeichen seiner Würde. Die Parteien konnten sich einen „Vorsprecher“ (Rechtsanwalt) nehmen.

Die Frauen konnten nicht vor Gericht auftreten. Sie mussten sich immer durch einen Schöffen vertreten lassen. 1369 wurde der erste Hofmarkrichter (Christian Reuter) von Hohenburg erwähnt.


Das Zivilrecht ging sehr viele an

Zivilsachen beschäftigten das Hofmarksgericht deutlich mehr als die Straftaten. Oft wurde der Zaun zum Nachbarn zum eigenen Vorteil ein wenig verrückt oder die Wiese etwas übermäht. Überackern gab es genauso wie gelegentliche Manipulationen an den Grenzsteinen. Man grub diese schon einmal aus und versetzte sie leicht.
Am meisten beansprucht wurde das Hofmarkgericht mit den Geschäften der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dahinter verbarg sich die Beurkundungstätigkeit wie Protokollierung von Grundstücks- und Verkaufsverträgen, Hypothekenbestellungen, Übergabeverträge und Quittungserteilungen.
Besondere Aufmerksamkeit erforderten Eherechtsverträge, Testamente, Leibgedingsverträge, Vater- und Mutterschaftsverträge usw.

Dazu hatten die herrschaftlichen Beamten auch die Aufgaben eines Vormundschafts- und Nachlassgerichtes zu erfüllen. In der Zeit der letzten Generationen der Herwarths kam noch die Erstellung so genannter Geburtsbriefe hinzu, die Auswanderern von zwei Personen bezeugte Abstammung, ehrliches Verhalten der Eltern und eine eventuell vorhandene Leibeigenschaft bestätigte.

Dieser Gerichtszweig war neben der Strafjustiz der einträglichste Teil der Hofmarksgerichtsbarkeit. Es ist vorstellbar, welche Macht dem jeweiligen Hofmarkherrn zur Verfügung stand.
Es war das Modell einer Herrschaft, das allgemeinen Vorstellungen einer „Feudalherrschaft“ am ehesten entspricht. Das Isartal mit seiner darin liegenden Herrschaft Hohenburg und seinem Amtssitz auf dem Burgberg fand sich als Modell in seiner Zeit in ganz Europa tausendfach wieder.


Eine Liste der Hofmarkrichter von 1369 – 1845 finden Sie unter Download.


Siehe auch Buch von
Stephan Bammer: „Ey wer so schön sing’ darin“